Folgende Anträge sind möglich:
- Antrag auf alleinige elterliche Sorge
- Antrag auf Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, schulische Angelegenheiten, medizinische Angelegenheiten)
- Antrag auf geteilte elterliche Sorge (z.B. Antrag des Vaters bei unverheirateter Mutter)
- Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls (Vernachlässigung des Kindes, häusliche Gewalt, psychische Krankheit der Eltern, Drogenkonsum, Inobhutnahme durch das Jugendamt, Gefährdungsmeldung der Schule)
- Antrag auf Alleinentscheidung in einer einzelnen Angelegenheit bei geteilter elterlicher Sorge (Bsp: Streit über Urlaubsreise ins Nicht-EU-Ausland, Streit über die Schulwahl)
- HKÜ-Verfahren/Kindesrückführung bei Entführung des Kindes ins Ausland
- Grenzsperren (Verhindern, dass das Kind ins Ausland ausreist)
Kinder sind minderjährig und nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig/deliktsfähig/strafmündig. Vorrangig tragen die Eltern die Verantwortung. Die elterliche Verantwortung heißt in Deutschland „elterliche Sorge“.
Entscheidet das Familiengericht über die elterliche Sorge, ist immer das Kindeswohl maßgeblich.
Es gibt verschiedene Eingriffstufen beim Kindeswohl (negative Kindeswohlprüfung, „Gefährdung des Kindeswohls“, „Entscheidung, die dem Kindeswohl am Besten enspricht“, „triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe“, usw.).
Die Kindeswohlkriterien sind vor allem:
- Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Förderkompetenz der Eltern
- Bindungen des Kindes
- Kindeswille
- Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse sowie Kontinuität der Bindungen
- Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern