Mögliche Anträge beim Familiengericht:
- Umgang eines Elternteils mit dem Kind
- Begleitete Umgänge (Umgang nur in Begleitung des Jugendamts)
- Verteidigung gegen Umgangsanträge des anderen Elternteils
- Befristeter oder unbefristeter Umgangsausschluss
- Abänderung eines Umgangsbeschlusses oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs
- Umgang naher Bezugspersonen des Kindes
- Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verletzung eines Umgangsbeschlusses
- HKÜ-Verfahren (Kindesrückführung) bei Entführung des Kindes ins Ausland wegen Verletzung des Umgangsrechts
Umgang bedeutet: Das Kind lebt nicht dauerhaft bei dem Umgangsberechtigten. Aber es verbringt eine gewisse Zeit gemeinsam mit dem Umgangsberechtigten. Das Familiengericht legt die Zeiten und Modalitäten des Umgangs fest.
Eltern und Kinder haben jeweils das Recht und die Pflicht auf Umgang (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht von Amts wegen regeln. Es ist an Anträge der Eltern nicht gebunden.
In einfach gelagerten Fällen empfielt sich die kostenlose Elternberatung beim Jugendamt. So kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Das setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern voraus. Die Eltern können den Umgang auch einvernehmlich in einer Mediation regeln.
Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht trifft seine Entscheidung anhand des Kindeswohls.