Umgangsrecht

Folgende Anträge sind möglich:

  • Antrag auf Umgang mit dem Kind
  • Antrag auf begleitete Umgänge (Umgang nur in Begleitung des Jugendamts)
  • Verteidigung gegen Umgangsanträge des anderen Elternteils
  • Antrag auf befristeten oder unbefristeten Umgangsausschluss
  • Antrag auf Abänderung eines Umgangsbeschlusses oder gerichtlich gebilligten Vergleichs
  • Antrag von nahen Bezugspersonen des Kindes auf Umgang
  • Antrag auf Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verletzung eines Umgangsbeschlusses
  • HKÜ-Verfahren (Kindesrückführung) bei Entführung des Kindes ins Ausland wegen Verletzung des Umgangsrechts

Umgang bedeutet: Das Kind lebt nicht dauerhaft bei dem Umgangsberechtigten. Aber es verbringt eine gewisse Zeit gemeinsam mit dem Umgangsberechtigten.

Eltern und Kinder haben jeweils das Recht und die Pflicht auf Umgang (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht von Amts wegen regeln. Es ist an Anträge der Eltern nicht gebunden.

In einfach gelagerten Fällen empfielt sich die kostenlose Elternberatung beim Jugendamt. So kann ein Gerichtsverfahren vermieden werden. Das setzt ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern voraus. Eltern können sich auch einen Mediator suchen.

Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht trifft seine Entscheidung anhand des Kindeswohls.

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